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Was spricht denn für eine Vollmacht zur Vorsorge? 

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigungen (z. B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. 

Was ist eine Generalvollmacht und genügt sie zur Vorsorge?

Eine Generalvollmacht, kann etwa ”zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigen. Sie deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab. 

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen können, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation). 

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen können.

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen können. 

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine ”Generalvollmacht” genügt also nicht. Außerdem braucht der Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine Entscheidung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 

Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind. 

Aber auch im übrigen empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im einzelnen befugen soll.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss (vgl. unten zu Fragen 6 und 10). Selbst wenn der Bevollmächtigte vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben als Betreuer ausgewählt werden kann: Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser vermieden werden. 

Muss eine solche Vollmacht eine bestimmte Form haben? 

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig. Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht handschriftlich verfaßt sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung am geringsten; außerdem läßt sich späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen, wenn er den Text vollständig selbst geschrieben hat). Sie können eine Vollmacht auch mit Maschine schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters hierfür bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen. 

Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich auch den Rat eines Rechtsanwaltes oder eines Notars einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z.  B. umfangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen oder neben Vollmacht sehr eingehende Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Die notarielle Beurkundung ist dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen soll. 

Muss ich nicht einen Missbrauch der Vollmacht befürchten? 

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit reichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. 

Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine Ihnen sonst sehr nahe stehende Person sein. Die Bevollmächtigung von Personen oder Vereinen, die eine solche Rechtsbesorgung geschäftsmäßig anbieten wollten, wäre im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte bzw. der für den Verein Handelnde, etwa als Rechtsanwalt, zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist. 

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung mehrerer Bevollmächtigter). 

Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Allerdings benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Dazu können Sie das Formular aus dieser Broschüre mehrfach verwenden. 

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit dem selben Aufgabengebiet betrauen, besteht allerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann. 

Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte ”im Ernstfall” verhindert ist, sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass diese nur bei Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf, sollten intern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht wäre eine solche Einschränkung fehl am Platz . 

Wo bewahre ich die Vollmacht auf ? 

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und sofern er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner die Urkunde im Original vorlegen kann. 

Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. 

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten: 

Sie verwahren die Vollmacht an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch). 

Sie übergeben die Vollmacht von vornherein dem Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadenersatz fordern. 

Sie übergeben die Vollmacht einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen. 

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets notwendig, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken berechtigen soll.

Sie können Ihre Vollmacht in der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So wird sichergestellt, das das Gericht Kenntnis von der Vollmacht bekommt.  Die Adresse lautet: Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, oder im Internet unter der Internetanschrift www.vorsorgeregister.de

Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht? 

Die Vollmacht gilt im ”Außenverhältnis” ab Ihrer Ausstellung. Im ”Innenverhältnis” zum Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend (zu diesen Begriffen vgl. näher Seite 12). Diese wird wörtlich oder stillschweigend dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. 

Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie das ausgehändigte Formular zurückverlangen. 

Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.  

Wie kann ich dem Bevollmächtigten  meine Wünsche und Vorstellungen

verdeutlichen?

Zunächst sollte  beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser ”im Außenverhältnis” mit Rechtswirkung für Sie tun darf. 

Deshalb sollten Anweisungen an den Bevollmächtigten zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen werden. 

 

Beispiel:

Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt – oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte – gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung. Dies kann vorweg mit dem Bevollmächtigten als ”Auftrag” besprochen oder auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung, etwa einem Brief, niedergelegt werden.   

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an den Bevollmächtigten aufgenommen werden. 

Welchen Inhalt dieser im einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab. Hierauf wird in Frage 13 noch näher eingegangen.

Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe? 

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (”Betreuers”) für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Richter persönlich angehört werden. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, z. B. einen Rechtsanwalt, für Sie bestellen. 

Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis. 

Noch zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht: 

Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen.

Dies wäre aber gegeben, wenn Sie einleitend formulieren:

”Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle...” o. ä.. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist.

Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen.

Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell die Bescheinigungen jeweils sein müssen

Banken erkennen eine privatschriftliche Vollmacht in der Regel nur an, wenn die Unterschrift bankintern oder notariell beglaubigt ist. Sie sollten hierüber mit Ihrer Bankfiliale sprechen.

 

Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,  wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.   

 

Was ist demnach besser für mich: eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. 

Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein. Sie vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Andererseits steht der Bevollmächtigte – anders als der Betreuer – nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle – eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen – braucht er für seine Entscheidungen auch keine gerichtlichen Genehmigungen. 

Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen. Dieser ”Vollmachtsbetreuer” hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müßte das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem ”ungetreuen” Bevollmächtigten übertragen war. 

Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie. 

Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?  

Grundsätzlich ist sowohl ein Betreuer, als auch ein entsprechend Bevollmächtigter  berechtigt sie bei  Bedarf  in diesem Bereich zu vertreten bzw. zu unterstützen.  (weitere Informationen  auch in dem Kapitel über die Patientenverfügung)

 

Hier geht es zu den Formularen zum Herunterladen

 
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