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Was
spricht denn für eine Vollmacht zur Vorsorge?
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein
hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen
Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln.
Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und
Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie
Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig,
nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigungen (z. B.
Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit
einzubeziehen.
Was ist
eine Generalvollmacht und genügt sie zur Vorsorge?
Eine Generalvollmacht, kann etwa ”zur Vertretung in
allen Angelegenheiten” ermächtigen. Sie deckt aber mehrere wichtige
Fälle nicht ab.
Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch einer
ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen
Eingriff zustimmen können, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei
einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder
Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch in
eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine
andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter)
einwilligen können.
Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine
Organspende einwilligen können.
In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die
schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine
”Generalvollmacht” genügt also nicht. Außerdem braucht der
Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine
Entscheidung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ferner ist zu beachten, dass in einigen
ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in Angelegenheiten
handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.
Aber auch im übrigen empfiehlt es sich, in der
Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im einzelnen befugen soll.
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf
bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den
Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die
anderen Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss (vgl.
unten zu Fragen 6 und 10). Selbst wenn der Bevollmächtigte vom Gericht
auch für die ergänzenden Aufgaben als Betreuer ausgewählt werden
kann: Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser
vermieden werden.
Muss
eine solche Vollmacht eine bestimmte
Form haben?
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist
eine schriftliche Abfassung notwendig. Die Vollmacht zur Vorsorge muss
nicht handschriftlich verfaßt sein (in diesem Fall wäre allerdings die
Gefahr der Fälschung am geringsten; außerdem läßt sich späteren
Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher
begegnen, wenn er den Text vollständig selbst geschrieben hat). Sie
können eine Vollmacht auch mit Maschine schreiben oder von einer
anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch
eines geeigneten Vordruckmusters hierfür bedienen. Ort, Datum und
vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls
fehlen.
Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie
selbstverständlich auch den Rat eines Rechtsanwaltes oder eines Notars
einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z.
B. umfangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte
einsetzen oder neben Vollmacht sehr eingehende Handlungsanweisungen an
den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Die notarielle
Beurkundung ist dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zu
Grundstücksverfügungen berechtigen soll.
Muss
ich nicht einen Missbrauch der
Vollmacht befürchten?
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem
Umfang – dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit reichende
Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr
Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit
dieser Vollmacht ausstatten wollen.
Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine
Ihnen sonst sehr nahe stehende Person sein. Die Bevollmächtigung von
Personen oder Vereinen, die eine solche Rechtsbesorgung
geschäftsmäßig anbieten wollten, wäre im Hinblick auf die
Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nur zulässig, wenn der
Bevollmächtigte bzw. der für den Verein Handelnde, etwa als
Rechtsanwalt, zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist.
Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson
müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten (z. B.
Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung
mehrerer Bevollmächtigter).
Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z. B.
Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen
eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Allerdings benötigt dann jeder
eine eigene Vollmachtsurkunde. Dazu können Sie das Formular aus dieser
Broschüre mehrfach verwenden.
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit dem selben
Aufgabengebiet betrauen, besteht allerdings die Gefahr, dass die
unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, was die
Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.
Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte
”im Ernstfall” verhindert ist, sollte möglichst eine weitere
Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass
diese nur bei Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten für Sie
handeln darf, sollten intern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht
wäre eine solche Einschränkung fehl am Platz .
Wo
bewahre ich die
Vollmacht auf ?
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt
werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde besitzt und sofern er bei Vornahme eines
Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner die Urkunde im Original
vorlegen kann.
Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur,
wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb
stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur
Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
Hierzu
gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Sie verwahren die Vollmacht an einem im Ernstfall
leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem
häuslichen Schreibtisch).
Sie übergeben die Vollmacht von vornherein dem
Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen
Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur den
bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese
Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch
machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadenersatz
fordern.
Sie übergeben die Vollmacht einer anderen
Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie
dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.
Die notarielle Beurkundung
einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets
notwendig, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Grundstücken berechtigen soll.
Sie können
Ihre Vollmacht in der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So wird
sichergestellt, das das Gericht Kenntnis von der Vollmacht
bekommt. Die Adresse lautet: Bundesnotarkammer - Zentrales
Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, oder im Internet
unter der Internetanschrift www.vorsorgeregister.de
Ab
wann und wie lange gilt
die Vollmacht?
Die Vollmacht gilt im ”Außenverhältnis” ab
Ihrer Ausstellung. Im ”Innenverhältnis” zum Bevollmächtigten ist
aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend (zu diesen Begriffen
vgl. näher Seite 12). Diese wird wörtlich oder stillschweigend
dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf,
wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.
Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen
Sie das ausgehändigte Formular zurückverlangen.
Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht
zum Erlöschen der Vollmacht.
Wie
kann ich dem Bevollmächtigten meine
Wünsche und Vorstellungen
verdeutlichen?
Zunächst sollte
beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte
Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen
Vertreters und beschreibt, was dieser ”im Außenverhältnis” mit
Rechtswirkung für Sie tun darf.
Deshalb sollten Anweisungen an den Bevollmächtigten
zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht in diese selbst
aufgenommen werden.
Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte
Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die
bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in
den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an den Bevollmächtigten
aufgenommen werden.
Welchen Inhalt dieser im einzelnen haben kann, hängt
wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.
Hierauf wird in Frage 13 noch näher eingegangen.
Was
kann geschehen, wenn ich
keine
Vollmacht erteilt habe?
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung
oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie
keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters (”Betreuers”) für Sie notwendig werden. Hierfür ist das
Vormundschaftsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von
Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass
bekannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und
welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll. Hierzu müssen Sie in
jedem Fall vom Richter persönlich angehört werden. Außerdem ist
regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres
Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr
selbst wahrnehmen können, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, z.
B. einen Rechtsanwalt, für Sie bestellen.
Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr
gesetzlicher Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis.
Noch
zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht:
Eine Vollmacht, die zur Vertretung in
Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am
Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen.
Dies wäre aber gegeben, wenn Sie einleitend
formulieren:
”Für den Fall, dass ich selbst einmal
nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle...” o. ä.. Damit
bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese
Voraussetzung wirklich eingetreten ist.
Es wäre auch unzweckmäßig, die
Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren
Gesundheitszustand abhängig zu machen.
Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z. B.
wie aktuell die Bescheinigungen jeweils sein müssen
Banken erkennen eine privatschriftliche
Vollmacht in der Regel nur an, wenn die Unterschrift bankintern
oder notariell beglaubigt ist. Sie sollten hierüber mit Ihrer
Bankfiliale sprechen.
Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,
wenn
sie an keine Bedingungen
geknüpft ist.
Was
ist demnach besser für mich:
eine
Vollmacht oder
eine
Betreuungsverfügung?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten.
Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können,
bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte
eine Vollmacht vorzuziehen sein. Sie vermeiden damit das mit der
Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Andererseits steht
der Bevollmächtigte – anders als der Betreuer – nicht unter der
Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Mit Ausnahme der schon erwähnten
Fälle – eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene
Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen – braucht
er für seine Entscheidungen auch keine gerichtlichen
Genehmigungen.
Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wenn ihm
ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten
eine Kontrollperson bestellen. Dieser ”Vollmachtsbetreuer” hat nur
die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines
Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müßte das
Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor
dem ”ungetreuen” Bevollmächtigten übertragen war.
Wer
entscheidet über meine
ärztliche
Behandlung?
Grundsätzlich ist sowohl ein Betreuer, als auch ein
entsprechend Bevollmächtigter berechtigt sie bei
Bedarf in diesem Bereich zu vertreten bzw. zu unterstützen.
(weitere
Informationen auch in dem Kapitel über die Patientenverfügung)
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