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Allgemeiner Teil:

Viel zu wenige Bürgerinnen und Bürger denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können. Dabei ist in anderen Bereichen Vorsorge selbstverständlich – so bei der finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung oder Versicherungen vielfältiger Art. Allerdings sollte sich jeder auch einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist, und wie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können. 

Diese Frage wird leider von vielen verdrängt oder auf ”später” hinausgeschoben. Dabei kann niemand sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewußtsein zu verlieren und darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn spricht. Falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht wird hierbei prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden. Derzeit haben in Bayern über 125.000 Menschen eine Betreuerin oder einen Betreuer. Bundesweit werden mehr als 900.000 Betreuungen geführt. 

Für diesen Fall kann jedermann vorsorgen, indem er schriftliche Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers wie auch die Vorstellungen für dessen Amtsführung formuliert. Wer dabei im Angehörigen- oder Bekanntenkreis auf jemanden zählen kann,  dem er unbeschränkt vertrauen darf, sollte überlegen, ob er nicht diese Person für den Fall des Falles bevollmächtigt. 

In jedem Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitsfürsorge niederzulegen. Insbesondere in der letzten Lebensphase kann jeder in eine Situation kommen, die anderen schwierige Entscheidungen abverlangt. Sollen auch im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher Selbständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung, künstliche Ernährung o. ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder soll – auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Patienten von Würde im Leben wie im Sterben – auf den Eingriff in einen natürlichen Verlauf verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung oder wenigstens nur Besserung besteht? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder vorausschauend und abwägend eine Meinung bilden sollte. Wer sich dem nicht stellt, muß wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden und hierbei mühsam versuchen werden, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

Fragen die sich jeder stellen sollte..

Wofür sollte ich den überhaupt Vorsorge treffen? Was kann denn 
schon passieren?

Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?

Wer handelt und entscheidet für mich?

Wer handelt und entscheidet für mich?

Oder noch konkreter gefragt: 

Wer verwaltet mein Vermögen?

Wer erledigt meine Bankgeschäfte?

Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?

Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?

Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluß?

Wie werde ich ärztlich versorgt?

Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?

und überhaupt: 

Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?.......

 

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die Sie beschäftigen sollten. 

Aber ich habe doch Angehörige!  Mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich doch um mich kümmern

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen - hoffentlich – im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können hingegen Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Vorsorgevollmacht      Betreuungsverfügung        Patientenverfügung

(wenn Sie genauere Informationen zu den einzelnen Themen wünschen, klicken Sie den jeweiligen Begriff an)

 

Hier gibt es die jeweiligen

Formulare zum Herunterladen

Sie können sich jederzeit an uns wenden gerne Beraten wir Sie:

der Betreuungsstelle des Landkreises Ebersberg 

Herr Länger Tel.: 08092 / 823-381 

e-mail: erwin.länger@lra-ebe.bayern.de

in der Betreuungsstelle kann Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigt werden                           

und

den Betreuungsvereinen  

Betreuungsverein „Brücke Ebersberg e.V.“, 

Frau Baumann  Tel.: 08092 / 8601160 

e-Mail: baerbel@baumann-assling.de

Betreuungsverein Ebersberg/Erding 

Tel.: 08121 / 439130

e-Mail: info@betreuungsverein-btv.de

 
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