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Allgemeiner Teil: Viel zu wenige Bürgerinnen und Bürger
denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich
für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung
oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre
Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können. Dabei ist
in anderen Bereichen Vorsorge selbstverständlich – so bei der
finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung oder Versicherungen
vielfältiger Art. Allerdings sollte sich jeder auch einmal die Frage
stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er
selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist,
und wie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können. Diese Frage wird leider von
vielen verdrängt oder auf ”später” hinausgeschoben. Dabei kann
niemand sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren
Unfall dauerhaft das Bewußtsein zu verlieren und darauf angewiesen zu
sein, dass ein anderer für ihn spricht. Falls hierfür keine Vorsorge
getroffen wurde, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall eine
Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen.
Das Gericht wird hierbei prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus
dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies nicht möglich,
können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden.
Derzeit haben in Bayern über 125.000 Menschen eine Betreuerin oder
einen Betreuer. Bundesweit werden mehr als 900.000 Betreuungen geführt. In jedem Fall sollte neben
der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung auch daran
gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere
Gesundheitsfürsorge niederzulegen. Insbesondere in der letzten
Lebensphase kann jeder in eine Situation kommen, die anderen schwierige
Entscheidungen abverlangt. Sollen auch im Fall einer unheilbaren
Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher Selbständigkeit
lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung, künstliche
Ernährung o. ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder soll – auch
unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Patienten von Würde im
Leben wie im Sterben – auf den Eingriff in einen natürlichen Verlauf
verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung oder wenigstens nur
Besserung besteht? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder
vorausschauend und abwägend eine Meinung bilden sollte. Wer sich dem
nicht stellt, muß wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden
und hierbei mühsam versuchen werden, den mutmaßlichen Willen des
Patienten zu ermitteln. Wofür
sollte ich den überhaupt Vorsorge treffen? Was kann denn Wer handelt und entscheidet für mich? Wer handelt und entscheidet für mich?
Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim? Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluß?Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
Dies sind nur einige von vielen
Gesichtspunkten, die Sie beschäftigen sollten. Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen - hoffentlich – im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können hingegen Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.
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