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Die Bestellung eines Betreuers ist zulässig, wenn die  Voraussetzungen des §1896 BGB vorliegen. Generelle Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag. 

Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für den Betroffenen besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzliche Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige oder soziale Dienste sein, sowie vom Betroffenen bevollmächtigte Dritte. 

Die Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig. Allerdings kann es z. B. sein,  dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen des Betroffenen handeln oder von ihm nicht mehr kontrolliert werden können. 

Das alte Vormundschaftsrecht gab den Betroffenen nur wenig Einfluss auf die Bestellung des Vormundes; nach dem neuen § 1897 IV BGB ist nunmehr Vorschlägen, die der Betroffene im Verfahren macht oder früher in einer Betreuungsverfügung (siehe hierzu Folie 13) gemacht hat, vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen. Außerdem kann ein Vorgeschlagener nicht bestellt werden, wenn er in einer engeren Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt.

Hat der Betroffene keinen Vorschlag gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o. g. Gründen nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. 

 
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