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Die
Bestellung eines Betreuers ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen des §1896 BGB
vorliegen. Generelle Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach
§ 1896
BGB ist das Vorliegen einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen
oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene
seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag.
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Weiter
ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für den Betroffenen
besorgt werden
müssen, nicht durch andere
Hilfen, die ohne gesetzliche Vertreter möglich
sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige
oder soziale Dienste sein, sowie vom Betroffenen bevollmächtigte Dritte.
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Die
Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig. Allerdings kann es z. B.
sein, dass
eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten
nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen
des Betroffenen handeln oder von ihm nicht mehr kontrolliert werden können.
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Das
alte Vormundschaftsrecht gab den Betroffenen nur wenig Einfluss auf die Bestellung
des Vormundes; nach dem neuen § 1897 IV BGB ist nunmehr Vorschlägen,
die der Betroffene im Verfahren macht oder früher in einer Betreuungsverfügung
(siehe hierzu Folie 13) gemacht
hat, vom Gericht grundsätzlich
zu entsprechen. Außerdem kann ein Vorgeschlagener nicht bestellt werden,
wenn er in einer engeren Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der der Betroffene
lebt.
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Hat
der Betroffene keinen Vorschlag gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den
o. g. Gründen nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen,
ob jemand aus
dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen
zum
Betreuer bestellt werden kann.
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