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§
1896 BGB (in der
Neufassung ab 1.1.1999)
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1.)
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Kann
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Anglegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder
von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
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2.)
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Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die
Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich,
soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den
in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört oder durch andere
Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut
wie durch einen Betreuer besorgt werden können. |
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3.)
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Als
Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des
Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. |
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4.)
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Die
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden
vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. |
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Wo
und wie kann ein Antrag gestellt werden?
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Mit
formlosen Schreiben an:
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Amtsgericht
Ebersberg
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-Betreuungsgericht-
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Bahnhofstr.
19
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85560
Ebersberg
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