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§  1896  BGB (in der Neufassung ab 1.1.1999) 

1.)

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine  Anglegenheiten ganz oder teilweise nicht  besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder  von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine  Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei  denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.   

2.)

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die  Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. 

3.)

Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. 

4.)

Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über  die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht  dies ausdrücklich angeordnet hat. 

 

Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?

Mit formlosen Schreiben an: 

Amtsgericht Ebersberg

-Betreuungsgericht-

Bahnhofstr. 19

85560 Ebersberg 

 
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