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Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde. 

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem ”mutmaßlichen Willen” handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist überhaupt maßgebend für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es muss – gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer – ermittelt werden, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer ”Patientenverfügung” festzulegen. 

Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt somit: 

Sie äußern Ihren Willen selbst und Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen diesen Willen beachten 

Oder 

Sie können Ihren Willen nicht mehr selbst äußern und Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen Ihren Willen beachten, wie dieser in gesunden Tagen in einer Patientenverfügung niedergelegt oder in Gesprächen (”Auftrag”) geäußert wurde. 

Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? 

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Verlieren Sie dann tatsächlich Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf  die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. 

Ist eine Patientenverfügung für den Arzt rechtlich verbindlich? 

Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 sogar den Behandlungsabbruch eines im Koma liegenden Patienten dann als grundsätzlich rechtmäßig anerkannt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass dies seinem (mutmaßlichen) Willen entspricht. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 1998 hat der Arzt den Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln, wobei ”einer früheren Erklärung des Patienten” eine besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt jedenfalls, sofern keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Eine Patientenverfügung ist um so verbindlicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten – vom Gesetz nicht vorgeschriebenen – Zeitabständen und bei schwerer Erkrankung *) zu überprüfen und zu aktualisieren. Selbstverständlich kann die Patientenverfügung von Ihnen jederzeit geändert oder widerrufen werden. 

Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung? 

Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie z. B. den Wunsch ”in Würde zu sterben”, wenn ein ”erträgliches Leben” nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr sollte ganz individuell festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf. 

Es empfiehlt sich nicht, dies mit eigenen Worten zu formulieren, sofern Sie sich nicht eingehend hierüber von einem Arzt haben beraten lassen oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen. Vielmehr sollten Sie sich eines Formularmusters bedienen, das in fundierter Weise dem neuesten Stand von Medizin und Recht entspricht. Sie finden in dieser Informationsschrift ein entsprechendes Muster, das Ihnen verschiedene Entscheidungsvorschläge bietet. 

Es ist sehr empfehlenswert, dieses mit einem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Wenn Sie aber derzeit kein ärztliches Beratungsgespräch über eine Patientenverfügung suchen wollen, können Sie den vorgeschlagenen Vordruck auch selbst ausfüllen. Hierbei sollten Sie sich zuvor gründlich mit dem Abschnitt ”Eigene Wertvorstellungen” und den medizinischen Erläuterungen zur Patientenverfügung befassen. Bitte bedenken Sie beim Ausfüllen, dass über die vorgesehenen Entscheidungsalternativen hinausgehende eigenhändige Streichungen im Text oder wesentliche Hinzufügungen, die nicht auf konkreten ärztlichen Empfehlungen beruhen, im Ernstfall zu Zweifeln an der Bestimmtheit Ihrer Verfügung führen können. Eine durch entsprechende Veränderungen unklar oder widersprüchlich gewordene Patientenverfügung kann dann unbeachtlich sein. 

Wenn Sie bereits an einer schweren Krankheit leiden, ist von vornherein allein das hierfür vorgesehene Formular einer speziellen Patientenverfügung *) geeignet. Dieses kann nur in Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt ausgefüllt werden.

Genügt allein die Abfassung einer schriftlichen Patientenverfügung? 

Eine Patientenverfügung dokumentiert – wie schon gesagt – Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht über bestimmte ärztliche Maßnahmen, vor allem den Beginn oder die Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung, entscheiden können. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der mit Rechtsmacht für Sie sprechen darf. Dies ist die Person, welche Sie hierzu bevollmächtigt haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

 

Hier geht es zu den Formularen zum Herunterladen

 
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