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Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind,
entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über
alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für
Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge
angeordnet wurde.
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind,
vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter
oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch
Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach
Ihrem ”mutmaßlichen Willen” handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen
Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt
werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist überhaupt maßgebend für jede ärztliche
Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es muss
– gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer –
ermittelt werden, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden,
wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig
sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich,
z. B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische
Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben.
Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer ”Patientenverfügung”
festzulegen.
Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt somit:
Sie äußern
Ihren Willen selbst und Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter
oder Betreuer) müssen diesen
Willen beachten
Oder
Sie können
Ihren Willen nicht mehr selbst äußern und Ärzte und Ihr
Vertreter (Bevollmächtigter oder
Betreuer) müssen Ihren Willen beachten, wie dieser in gesunden
Tagen in einer Patientenverfügung niedergelegt oder in Gesprächen (”Auftrag”)
geäußert wurde.
Was
versteht man genau
unter
einer Patientenverfügung?
Ist
eine Patientenverfügung
für
den Arzt
rechtlich
verbindlich?
Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann
verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen
Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. So hat der
Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 sogar den
Behandlungsabbruch eines im Koma liegenden Patienten dann als grundsätzlich
rechtmäßig anerkannt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann,
dass dies seinem (mutmaßlichen) Willen entspricht. Nach den Grundsätzen
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 1998 hat der
Arzt den Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln, wobei ”einer früheren
Erklärung des Patienten” eine besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt
jedenfalls, sofern keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie
nicht mehr gelten lassen würde. Eine Patientenverfügung ist um so
verbindlicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie
formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal
niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten – vom Gesetz nicht
vorgeschriebenen – Zeitabständen und bei schwerer Erkrankung *)
zu überprüfen und zu aktualisieren. Selbstverständlich kann die
Patientenverfügung von Ihnen jederzeit geändert oder widerrufen
werden.
Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung
zu beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung
strafrechtlich verfolgt werden.
Wie
formuliere ich eine
Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein
gehaltene Formulierungen enthalten, wie z. B. den Wunsch ”in Würde zu
sterben”, wenn ein ”erträgliches Leben” nicht mehr möglich
erscheint. Vielmehr sollte ganz individuell festgelegt werden, unter
welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden darf.
Es empfiehlt sich nicht, dies mit eigenen Worten zu
formulieren, sofern Sie sich nicht eingehend hierüber von einem Arzt
haben beraten lassen oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen.
Vielmehr sollten Sie sich eines Formularmusters bedienen, das in
fundierter Weise dem neuesten Stand von Medizin und Recht entspricht.
Sie finden in dieser Informationsschrift ein entsprechendes Muster, das
Ihnen verschiedene Entscheidungsvorschläge bietet.
Es ist sehr empfehlenswert, dieses mit einem Arzt
Ihres Vertrauens zu besprechen. Wenn Sie aber derzeit kein ärztliches
Beratungsgespräch über eine Patientenverfügung suchen wollen, können
Sie den vorgeschlagenen Vordruck auch selbst ausfüllen. Hierbei sollten
Sie sich zuvor gründlich mit dem Abschnitt ”Eigene
Wertvorstellungen” und den medizinischen Erläuterungen zur
Patientenverfügung befassen. Bitte bedenken Sie beim Ausfüllen, dass
über die vorgesehenen Entscheidungsalternativen hinausgehende eigenhändige
Streichungen im Text oder wesentliche Hinzufügungen, die nicht auf
konkreten ärztlichen Empfehlungen beruhen, im Ernstfall zu Zweifeln an
der Bestimmtheit Ihrer Verfügung führen können. Eine durch
entsprechende Veränderungen unklar oder widersprüchlich gewordene
Patientenverfügung kann dann unbeachtlich sein.
Wenn Sie bereits an einer schweren Krankheit leiden,
ist von vornherein allein das hierfür vorgesehene Formular einer
speziellen Patientenverfügung *) geeignet. Dieses kann nur
in Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt ausgefüllt werden.
Genügt
allein die Abfassung einer
schriftlichen Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung dokumentiert – wie schon
gesagt – Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht über bestimmte ärztliche
Maßnahmen, vor allem den Beginn oder die Fortsetzung einer
lebenserhaltenden Behandlung, entscheiden können. Jedoch sollte
sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur
Geltung gebracht werden kann, der mit Rechtsmacht für Sie sprechen
darf. Dies ist die Person, welche Sie hierzu bevollmächtigt haben.
Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer
Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu
kombinieren.
Hier geht es zu
den Formularen zum Herunterladen
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