>
>
>
>



Entmündigungen waren unverhältnismäßige und starre Eingriffe in  die Persönlichkeitsrechte und hatten stets Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit zur Folge.

Restfähigkeiten und individueller Betreuungsbedarf wurden zu wenig berücksichtigt. 

Die Gebrechlichkeitspflegschaft hatte den Charakter einer Ersatzform für die Entmündigung angenommen.

Der Wille des Vormundes hatte grundsätzlich Vorrang vor dem Willen des Mündels.  

Überlastung vieler Berufsvormünder mit der Folge unpersönlicher Verwaltung der Betroffenen.

Die Personensorge war gegenüber der Vermögenssorge vernachlässigt.

Aus- und Fortbildung, Beratung und Unterstützung für Vormünder und Pfleger waren ungenügend sichergestellt.

Wenig sinnvolles Nebeneinander zweier Verfahrensrechte bei der Entmündigung, minimaler Verfahrensschutz bei der Gebrechlichkeitspflegschaft.

Die Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung (nach BGB) waren ungenügend definiert, die Verfahrensgarantien zu gering.

Die Terminologie war  veraltet,  stigmatisierend und medizinisch unkorrekt.

Die Kostenregelungen waren unübersichtlich, die Abrechnungen der Vormünder und Pfleger umständlich.

 
kontakt | home