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Entmündigungen
waren unverhältnismäßige und starre Eingriffe in
die Persönlichkeitsrechte
und hatten stets Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit
zur Folge.
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Restfähigkeiten
und individueller Betreuungsbedarf wurden zu wenig berücksichtigt.
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Die
Gebrechlichkeitspflegschaft hatte den Charakter einer Ersatzform für die Entmündigung
angenommen.
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Der
Wille des Vormundes hatte grundsätzlich Vorrang vor dem Willen des Mündels.
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Überlastung
vieler Berufsvormünder mit der Folge unpersönlicher Verwaltung der Betroffenen.
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Die
Personensorge war gegenüber der Vermögenssorge vernachlässigt.
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Aus-
und Fortbildung, Beratung und Unterstützung für Vormünder und Pfleger waren
ungenügend sichergestellt.
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Wenig
sinnvolles Nebeneinander zweier Verfahrensrechte bei der Entmündigung, minimaler
Verfahrensschutz bei der Gebrechlichkeitspflegschaft.
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Die
Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung (nach BGB) waren ungenügend
definiert, die Verfahrensgarantien zu gering.
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Die
Terminologie war veraltet, stigmatisierend
und medizinisch unkorrekt.
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Die
Kostenregelungen waren unübersichtlich, die Abrechnungen der Vormünder und
Pfleger umständlich.
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