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Was ist eine Betreuungsverfügung? 

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch ”Betreuungsverfügung” genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. 

Muss der Betreuer meinen Willen beachten? 

Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Deshalb hat der Betreuer Ihren Wünschen zu entsprechen, so weit dies Ihrem Wohl nicht zuwider läuft und ihm zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten für Sie erledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen zu besprechen. 

Da nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen im Fall der Betreuungsbedürftigkeit noch jederzeit klar äußern können, ist es möglich, schon ”in guten Zeiten” entsprechende Verfügungen schriftlich niederzulegen. Diese sind für den Betreuer ebenso verbindlich wie aktuell geäußerte Wünsche, es sei denn, dass Sie erkennbar an ihnen nicht mehr festhalten wollen.

Was kann in einer Betreuungsverfügung alles geregelt werden? 

Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und ihren persönlichen Bedürfnissen ab. 

Folgende Fragen sollen Ihnen Anregungen dafür bieten, was in einer Betreuungsverfügung beispielsweise geregelt werden kann. 

Vermögensangelegenheiten

Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden

Wie soll über mein Grundvermögen (mein Haus, meine Eigentumswohnung/en) verfügt werden?

Persönliche Angelegenheiten 

Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten,  Hochzeiten usw. einen bestimmten Geldbetrag oderein Geschenk zukommen lassen?

Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden?

Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages?

Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme 

Von wem wünsche ich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden?

Möchte ich, so weit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner angestammten Wohnung, meiner Eigentumswohnung leben?

Möchte ich – falls der Umzug in ein Heim unvermeidbar sein sollte -, mich mit dem Verkaufserlös aus meinem Haus / meiner Eigentumswohnung in eine bestimmte Seniorenwohnanlage einkaufen und meinen Aufenthalt dort finanzieren?

Wünsche ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim zu wohnen? 

Wo möchte ich wohnen, wenn in dem von mir ausgewählten Heim kein Platz zur  zur Verfügung steht?

 

In In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?

Möchte ich, wenn ich in einem Heim leben muss, meine persönlichen Gegenstände und Möbel so weit wie möglich mitnehmen?

Welche sind am wichtigsten?   

Welche Möbel oder Gegenstände sollen im Fall einer Wohnungsauflösung an ... (Name, Anschrift) ausgehändigt werden? Sollen diese Gegenstände wohltätigen Zwecken zur Verfügung stehen?   

Dies sind aber – wie gesagt – nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Welche Form muss eine Betreuungsverfügung haben? 

Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden. 

Betreuungsverfügungen können in Bayern kostenfrei bei dem für ihren Wohnort zuständigen Vormundschaftsgericht hinterlegt werden, damit sie im Bedarfsfall auch zur Kenntnis des Richters gelangen.  

Was ist demnach besser für mich: eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung? 

Das läßt sich nicht allgemein beantworten. 

Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein. Sie vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Andererseits steht der Bevollmächtigte – anders als der Betreuer – nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle – eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen – braucht er für seine Entscheidungen auch keine gerichtlichen Genehmigungen. 

Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen. Dieser ”Vollmachtsbetreuer” hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Mißbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müßte das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem ”ungetreuen” Bevollmächtigten übertragen war. 

Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie. 

Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung ? Grundsätzlich ist sowohl ein Betreuer, als auch ein entsprechend Bevollmächtigter  berechtigt sie bei  Bedarf  in diesem Bereich zu vertreten bzw. zu unterstützen.  (weitere Informationen  auch in dem Kapitel über die Patientenverfügung )

 
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