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Was
ist eine
Betreuungsverfügung?
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Das Gericht hört Sie auch zur Frage
an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht
mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor
festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in
einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall,
auch ”Betreuungsverfügung” genannt. Sie können darin bestimmen,
wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer
keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche
sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
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Muss
der Betreuer
meinen Willen beachten?
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Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre
Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Hierzu gehört
auch die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren
eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Deshalb hat der
Betreuer Ihren Wünschen zu entsprechen, so weit dies Ihrem Wohl nicht
zuwider läuft und ihm zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten für Sie erledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen
zu besprechen.
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Was
kann in einer Betreuungsverfügung alles geregelt werden?
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Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängt
wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und ihren persönlichen
Bedürfnissen ab.
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Folgende Fragen sollen Ihnen Anregungen dafür
bieten, was in einer Betreuungsverfügung beispielsweise geregelt werden
kann.
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Vermögensangelegenheiten
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Möchte
ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls
mein Vermögen aufgebraucht werden |
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Wie
soll über mein Grundvermögen (mein Haus, meine Eigentumswohnung/en)
verfügt werden? |
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Persönliche
Angelegenheiten
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Will
ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten
usw. einen bestimmten Geldbetrag oderein Geschenk zukommen
lassen? |
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Sollen
meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden? |
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Wünsche
ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages? |
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Wohnungsangelegenheiten
und Heimaufnahme
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Von
wem wünsche ich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden? |
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Möchte
ich, so weit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann,
bis zu meinem Tod in meiner angestammten Wohnung, meiner Eigentumswohnung
leben? |
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Möchte
ich – falls der Umzug in ein Heim unvermeidbar sein sollte -, mich
mit dem Verkaufserlös aus meinem Haus / meiner Eigentumswohnung
in eine bestimmte Seniorenwohnanlage einkaufen und
meinen Aufenthalt dort finanzieren? |
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Wünsche ich,
sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten
Heim zu wohnen?
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Wo möchte
ich wohnen, wenn in dem von mir ausgewählten Heim kein Platz zur
zur Verfügung steht? |
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In In
welches Heim möchte ich auf keinen Fall? |
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Möchte
ich, wenn ich in einem Heim leben muss, meine persönlichen Gegenstände
und Möbel so weit wie möglich mitnehmen? |
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Welche
sind am wichtigsten?
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Welche
Möbel oder Gegenstände sollen im Fall einer Wohnungsauflösung an ...
(Name, Anschrift) ausgehändigt werden? Sollen diese Gegenstände wohltätigen
Zwecken zur Verfügung stehen?
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Dies sind aber – wie gesagt – nur Anregungen.
Entscheidend ist Ihre individuelle Situation. |
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Welche
Form muss eine
Betreuungsverfügung haben?
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Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen
schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben
werden.
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Betreuungsverfügungen können in Bayern kostenfrei
bei dem für ihren Wohnort zuständigen Vormundschaftsgericht hinterlegt
werden, damit sie im Bedarfsfall auch zur Kenntnis des Richters
gelangen.
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Was
ist demnach besser für
mich:
eine
Vollmacht oder eine
Betreuungsverfügung?
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Das läßt sich nicht allgemein beantworten.
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Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können,
bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte
eine Vollmacht vorzuziehen sein. Sie vermeiden damit das mit der
Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Andererseits steht
der Bevollmächtigte – anders als der Betreuer – nicht unter der
Kontrolle des Vormundschaftsgerichts. Mit Ausnahme der schon erwähnten
Fälle – eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene
Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen – braucht
er für seine Entscheidungen auch keine gerichtlichen Genehmigungen.
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Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wenn ihm
ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten
eine Kontrollperson bestellen. Dieser ”Vollmachtsbetreuer” hat nur
die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Mißbrauchs
die Vollmacht zu entziehen. Wird das nötig, müßte das Gericht dann
einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem
”ungetreuen” Bevollmächtigten übertragen war.
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Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine
Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer
Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein
Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen
Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.
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Wer
entscheidet über meine
ärztliche
Behandlung
? Grundsätzlich ist sowohl ein Betreuer, als auch ein
entsprechend Bevollmächtigter berechtigt sie bei
Bedarf in diesem Bereich zu vertreten bzw. zu unterstützen.
(weitere
Informationen auch in
dem Kapitel über die Patientenverfügung )
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